07.10.2010
Arbeitsrecht
BAG: Tariffähigkeit der Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe- und Holzverarbeitung im Christlichen Gewerkschaftsbund muss vor LAG erneut verhandelt werden
Abgeschlossenen Tarifverträge indizieren weder Durchsetzungsfähigkeit noch organisatorische Leistungsfähigkeit der GKH
Die Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe- und Holzverarbeitung im Christlichen Gewerkschaftsbund (GKH) ist derzeit nicht tariffähig. Die gemeinsam mit dem Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband abgeschlossenen Tarifverträge indizieren weder Durchsetzungsfähigkeit noch organisatorische Leistungsfähigkeit der GKH. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht und wies die Sache zur erneuten Anhörung zurück an das Landesarbeitsgericht Hamm.
Das von der IG Metall eingeleitete Beschlussverfahren betrifft die Feststellung der
Tariffähigkeit der Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe- und Holzverarbeitung im
Christlichen Gewerkschaftsbund (GKH). Diese wurde im März 2003 gegründet. Kurz
darauf vereinbarte sie mit dem „Deutschen Handels- und Industrieangestellten-
Verband (DHV)“ eine Tarifgemeinschaft. Diese schloss bundesweit Tarifverträge mit
Innungsverbänden des Tischler-, Schreiner- und Modellbauerhandwerks. Einem Teil
dieser Tarifverträge lagen Vereinbarungen zugrunde, die Innungsverbände zuvor mit
der nicht tariffähigen Christlichen Gewerkschaft Deutschlands (CGD) vereinbart
hatten.
BAG weist Sache zurück an LAG
Die Vorinstanzen haben den Antrag abgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde der IG
Metall hat das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und zur neuen Anhörung zurückverwiesen.
Voraussetzungen zum Abschluss von Tarifverträgen
Tarifverträge kann nur eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung schließen. Dazu
muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler verfügen.
Sie muss auch organisatorisch in der Lage sein, die Aufgaben einer Tarifvertragspartei
zu erfüllen. Die Tariffähigkeit kommt in erster Linie in der Zahl der Mitglieder
und der Leistungsfähigkeit der Organisation zum Ausdruck. Bei Zweifeln an der
Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung kann eine
nennenswerte Zahl eigenständig abgeschlossener Tarifverträge ihre Tariffähigkeit
indizieren.
Tariffähigkeit der GKH kann nicht abschließend beurteilt werden
Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen kann die Tariffähigkeit der GKH nicht abschließend beurteilt werden, entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts. Die GKH hat ihre Mitgliederzahl nicht offengelegt und die Leistungsfähigkeit ihrer Organisation nicht ausreichend dargestellt. Die gemeinsam mit dem DHV abgeschlossenen Tarifverträge indizieren weder Durchsetzungsfähigkeit noch organisatorische Leistungsfähigkeit der GKH.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Bundesarbeitsgericht/ra-online