24.10.2011
Arbeitsrecht
BAG zur Befristung von Arbeitsverträgen älterer Arbeitnehmer
Befristungen bei engem sachlichen Zusammenhang zu vorausgehender Befristung unzulässig
Das Arbeitsverhältnis eines über 58 Jahre alten Arbeitnehmers konnte auf der Grundlage des TzBfG in der vom 1. Januar 2003 bis zum 30. April 2007 geltenden Fassung (aF) ohne Sachgrund nicht wirksam befristet werden, wenn dem letzten befristeten Vertrag mehrere befristete Verträge vorangegangen waren, die sich nahtlos an ein beendetes unbefristetes Arbeitsverhältnis angeschlossen hatten.
Die im April 1945 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war bei der beklagten Luftfahrtgesellschaft als Flugbegleiterin beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer tarifvertraglichen Altersgrenze mit der Vollendung des 55. Lebensjahrs im April 2000. In der Folgezeit schlossen die Parteien mehrere jeweils auf ein Jahr befristete, sich nahtlos
aneinander anschließende Arbeitsverträge, den letzten für die Zeit vom 1. Mai 2004
bis 30. April 2005. Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Unwirksamkeit der letzten
Befristung geltend. Die Beklagte berief sich auf § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG (aF).
Auf § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG (aF) gestützte Befristung unzulässig
Wie bereits beim Landesarbeitsgericht hatte die Klage vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.
Die Befristung kann nicht auf § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG (aF) gestützt werden. Zwischen
dem letzten befristeten Vertrag und dem früheren, im April 2000 beendeten
Arbeitsverhältnis bestand ein enger sachlicher Zusammenhang im Sinne von § 14
Abs. 3 Satz 2 TzBfG (aF).
Auf unbestimmte Zeit geschlossene Arbeitsverträge, die lediglich allgemeiner tariflicher Altersgrenze unterfallen, sind als „unbefristet“ anzusehen
Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG (aF) bedurfte die Befristung eines Arbeitsvertrags
keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten
Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hatte. Nach § 14 Abs. 3 Satz 2
TzBfG (aF) war die Befristung nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten
Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang
bestand. Ein solcher ist auch gegeben, wenn dem befristeten Vertrag nicht unmittelbar
ein unbefristeter Vertrag vorausging, sondern in der Zeit zwischen dem letzten
befristeten und dem früheren unbefristeten Vertrag mehrere sich jeweils nahtlos
aneinander anschließende befristete Verträge lagen. § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (aF)
ist auch anwendbar, wenn das frühere Arbeitsverhältnis aufgrund einer tarifvertraglichen
Altersgrenze endete. Zwar unterliegen tarifvertragliche Altersgrenzen der arbeitsgerichtlichen
Befristungskontrolle. Arbeitsverträge, die auf unbestimmte Zeit geschlossen
werden und lediglich einer allgemeinen tariflichen Altersgrenze unterfallen,
sind aber im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (aF) „unbefristet“. Dies folgt insbesondere
aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die andernfalls ihren Anwendungsbereich
weitgehend verlöre.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Bundesarbeitsgericht/ra-online