05.03.2013
Staatsrecht / Verfassungsrecht,Parteienrecht
Anträge der NPD gegen Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung erfolglos
Auch Hilfsantrag auf Feststellung der Verletzung von parteibezogenen Rechten durch fortwährende Behauptung der Verfassungswidrigkeit bleibt ohne Erfolg
Das Bundesverfassungsgericht hat einen Antrag der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) auf Feststellung, dass sie nicht verfassungswidrig sei, verworfen. Ebenfalls verworfen hat das Bundesverfassungsgericht den Hilfsantrag der NPD auf Feststellung, dass der Deutsche Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung die parteibezogenen Rechte der NPD durch die fortwährende Behauptung ihrer Verfassungswidrigkeit verletzten.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte die NPD die Feststellung, dass sie nicht verfassungswidrig ist. Das Bundesverfassungsgericht lehnt den Antrag der NPD jedoch ab, da das Bundesverfassungsgerichtsgesetz für die begehrte Feststellung kein Verfahren vorsieht. Eine Rechtsschutzlücke ist damit auch insoweit nicht verbunden, als die NPD geltend macht, die laufende Verbotsdebatte wirke sich wie ein faktisches Parteiverbot aus. Staatliche Stellen sind nicht gehindert, das Für und Wider eines Parteiverbotsverfahrens mit der gebotenen Sachlichkeit zur Debatte zu stellen.
BverfG verneint strukturelles Rechtsschutzdefizit der NPD
Politische Parteien sind, solange das Bundesverfassungsgericht nicht
ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt hat, in der Wahrnehmung ihrer
Rechte frei. Wird ihre Berechtigung dazu bestritten, steht ihnen der
Rechtsweg offen. Der Einwand der Antragstellerin, eine als
verfassungsfeindlich gebrandmarkte Partei sei überfordert, in jedem
Einzelfall um Rechtsschutz nachzusuchen, und dieser erweise sich zudem
nicht selten als ineffektiv, zeigt kein strukturelles
Rechtsschutzdefizit auf. Die Antragstellerin benennt lediglich
praktische Probleme, die erkennbar mit zumutbarem Aufwand zu bewältigen
sind.
Ein Rechtsschutzdefizit ist auch nicht ersichtlich, soweit die
Antragstellerin geltend macht, die von ihr unter dem Begriff
„Verbotsdebatte“ zusammengefassten Äußerungen und die sonstigen gegen
sie gerichteten Maßnahmen wirkten sich wie ein Verbot aus.
Partei muss sich Äußerungen zur Einschätzung als verfassungsfeindlich stellen
Politische Parteien müssen sich entsprechend ihrer Aufgabe, bei der
politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, der öffentlichen
Auseinandersetzung stellen. Teil der öffentlichen Auseinandersetzung
sind Äußerungen zur Einschätzung einer politischen Partei als
verfassungsfeindlich, sofern sie sich im Rahmen von Recht und Gesetz
halten. Solchen Äußerungen kann und muss die betroffene Partei mit den
Mitteln des Meinungskampfes begegnen.
Debatte über Verbotsverfahren muss entscheidungsorientiert und nicht mit dem Ziel der Benachteiligung der betroffenen Partei geführt werden
Soweit staatliche Stellen die politische Auseinandersetzung führen,
müssen sie die Grenzen beachten, die ihnen von Verfassungs wegen gesetzt
sind und deren Einhaltung gerichtlicher Überprüfung unterliegt. Dies
gilt auch für die öffentliche Erörterung, ob gegen eine Partei ein
Verbotsverfahren eingeleitet wird. Eine Verletzung der Rechte aus Art.
21 Abs. 1 GG kommt in diesem Fall allerdings dann in Betracht, wenn
erkennbar wird, dass eine solche Debatte nicht entscheidungsorientiert,
sondern mit dem Ziel der Benachteiligung der betroffenen Partei geführt
wird.
Parteien dürfen sich gerichtlich gegen Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit wehren
Den politischen Parteien und ihren Mitgliedern stehen zudem
gerichtliche Wege offen, um dem Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit zu
begegnen. Die Antragstellerin verkennt durchaus nicht, dass die
Verfassungsmäßigkeit einer politischen Partei Gegenstand gerichtlicher
Beurteilung sein kann und ist. Wenn sie aus Misserfolgen in
entsprechenden fachgerichtlichen Verfahren schließt, es bestehe eine
Rechtsschutzlücke, ist diese Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar.
Aus diesen Gründen ist es auch nicht zu beanstanden, dass die
Antragsgegner kein Verfahren auf Feststellung der Verfassungskonformität
in das Bundesverfassungsgerichtsgesetz aufgenommen haben.
Verletzung oder unmittelbare Gefährdung des Parteistatus nicht ausreichend dargelegt
Der Hilfsantrag ist als Organklage statthaft, so, wie er begründet
worden ist, aber unzulässig. Es fehlt an ausreichendem Vortrag, dass die
Antragstellerin durch Maßnahmen oder Unterlassungen der Antragsgegner in
ihrem Parteistatus verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Die
Antragstellerin zitiert Aussagen von Ministerpräsidenten,
Landesinnenministern, einzelnen Bundestagsabgeordneten und einer
Bundesministerin. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Genannten sich
für einen der Antragsgegner äußern wollten. Auch Maßnahmen einer
Bundesministerin - wie etwa die Förderung von Programmen gegen
Rechtsextremismus - können nicht ohne weiteres der Bundesregierung als
Kollegialorgan zugerechnet werden.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Bundesverfassungsgericht/ra-online