15.06.2007
Sozialrecht
Überhöhte Sozialleistungen sind zurückzuzahlen
Empfänger muss Bescheide sorgfältig prüfen
Hat ein Arbeitsloser durch ein Versehen der Bundesagentur für Arbeit zu hohe Leistungen erhalten, kann er zur Rückzahlung verpflichtet sein. Voraussetzung ist, dass er die fehlerhafte Berechnung bemerkt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat.
Grob fahrlässig handelt, wer seine Sorgfaltspflicht
beim Lesen des Bescheides in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.
Die Fehlerhaftigkeit der Berechnung muss sich aus dem Bescheid der
Bundesagentur für Arbeit selbst ergeben und anhand ganz naheliegender
Überlegungen sofort auffallen. Dabei ist auf die individuelle Einsichts- und
Urteilsfähigkeit des Arbeitslosen abzustellen.
Hier hatte der 1971 geborene Kläger, ein gelernter Stahlbauschlosser,
nach dem Übergang von Arbeitslosengeld zur Arbeitslosenhilfe ca.
50 €/Woche mehr und damit 25% höhere Zahlungen erhalten. Das Landessozialgericht
hat entschieden, dass hier grobe Fahrlässigkeit vorlag, da
die Arbeitslosenhilfe immer niedriger als das Arbeitslosengeld war und der
Kläger in der Vergangenheit schon einmal Arbeitslosengeld und danach
-hilfe erhalten hatte. Er hätte ohne Weiteres bemerken können, dass hier
ein Berechnungsfehler vorlag; zumindest hätte er aber bei der Bundesagentur
für Arbeit nachfragen müssen. Keine Rolle spielt, dass dem Kläger
bei korrekter Berechnung während des Bezugs der Arbeitslosenhilfe andere
Sozialleistungen wie z.B. Wohngeld zugestanden hätten, die er nachträglich
nicht mehr erhalten kann. Auch ist unerheblich, dass die fehlerhafte
Berechnung nicht durch Falschangaben des Klägers verursacht wurde.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/07 des LSG Sachsen-Anhalt vom 13.06.2007