24.03.2010
Sozialrecht,Krankenkassenrecht
Hessisches LSG: Krankenkasse muss Therapierad zahlen
Drohendem Verlust der Gehfähigkeit muss durch Kostenübernahme der Krankenkasse für Behindertendreirad vorgebeugt werden
Soweit ein Therapierad dem drohenden Verlust der Gehfähigkeit vorbeugt, sind die Kosten für dieses Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenkasse zu übernehmen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall klagte eine 44-jährige Frau, die seit ihrer Geburt an einer Tetraspastik leidet. Die halbtags berufstätige Frau benutzt seit ihrem 16. Lebensjahr zur Ergänzung der Krankengymnastik ein Behindertendreirad. Das Dreirad ersetzt zwar den Rollstuhl
nicht vollständig. Durch das tägliche Training konnte die Frau aus dem Landkreis Marburg
bislang ihre Gehfähigkeit jedoch erhalten. Das ihr im Jahr 1995 von der Krankenkasse
gewährte neue Therapierad war aufgrund der intensiven Nutzung im Jahr 2007
nicht mehr brauchbar. Die gehbehinderte Frau beantragte daher bei ihrer Krankenkasse
die Übernahme der Kosten in Höhe von ca. 2.300,- € für eine Ersatzbeschaffung.
Krankenkasse hält Radfahren nicht für Grundbedürfnis behinderter Erwachsener
Diese lehnte jedoch ab. Zur Sicherung der Mobilität, so die Krankenkasse in ihrer Begründung,
stehe der Klägerin bereits ein Rollstuhl zur Verfügung. Im Übrigen sei Radfahren
kein Grundbedürfnis, das bei behinderten Erwachsenen von den Krankenkassen
sicherzustellen sei. Zur Minderung der Spastiken stünden andere Behandlungsmethoden
zur Verfügungen. Anstelle des Therapierades könne die Klägerin auch ein Heimtrainer
nutzen. Die Frau vertrat hingegen die Auffassung, dass das Behindertendreirad in ihrem Fall für den Erhalt ihrer geminderten Gehfähigkeit notwendig sei. Stehe ihr kein
Dreirad zur Verfügung, werde sie in den Rollstuhl „verbannt“.
Krankengymnastik zur Sicherstellung der Gehfähigkeit bei Klägerin nicht ausreichend
Die Richter beider Instanzen gaben der Klägerin Recht. Zwar müssten gesetzliche
Krankenkassen behinderten Menschen nicht das Fahrradfahren ermöglichen. Vielmehr
obliege den Krankenkassen allein die medizinische Rehabilitation. Hierzu gehöre aber
auch, einer drohenden Behinderung – hier dem Verlust der Gehfähigkeit – vorzubeugen.
Krankengymnastik sei – so die Richter unter Bezugnahme auf das vom Gericht
eingeholte Sachverständigengutachten – bei der Klägerin nicht ausreichend. Durch das
Training mit dem Therapierad erreiche die Klägerin, die nur wenige 100 m gehen könne,
einen Muskelaufbau, der eine langsamere Ermüdbarkeit bewirke. Die Koordination
werde verbessert, wodurch eine Minderung der Sturzgefährdung erreicht werde. Die
vermehrte Durchblutung mindere die Spastik.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Hessisches LSG