20.10.2005
Mietrecht
Bemessungsgrundlage für Mietzinsminderung ist die Bruttomiete
Unerheblich ist, ob die Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden
Die Bemessungsgrundlage für eine Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
Mit diesem Urteil entschied der BGH die langjährige Streitfrage, ob bei der Minderung von der reinen Nettomiete (ohne alle Betriebkosten), der Bruttokaltmiete (Mietzins mit allen Nebenkosten ohne Heizkosten) oder der Bruttomiete (inklusive aller Betriebskosten) auszugehen ist. Unter "Bruttomiete" ist demnach das gleiche wie unter "Bruttowarmmiete" zu verstehen.
Keine Änderung durch Mietrechtsreform
Auch die Mietrechtsreform vom 01.09.2001 hatte die Frage nach dem Ansatzpunktpunkt für die Mietzinsminderung nicht geklärt.
Leitsatz:
Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). Dabei ist unerheblich, ob die Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online (pt)