08.03.2006
Mietrecht
Mieter hat keinen Anspruch auf Kopien von Abrechnungsbelegen zu Nebenkosten
BGH klärt weitere Fragen zur Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht
Ein Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung hat kein Recht darauf, bei einer Nebenkostenabrechnung vom Vermieter eine Kopie der Abrechnungsbelege zugeschickt zu bekommen. Es reicht aus, wenn der Vermieter anbietet, dass die Originalbelege bei ihm eingesehen werden können. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Der Beklagte ist Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung der Klägerin in Berlin. Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter anderem Zahlung rückständiger Mieten sowie Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen verlangt.
Der Beklagte hat beanstandet, dass die Klägerin die im selben Gebäude
befindlichen Gewerbeflächen und die darauf entfallenden Kosten in den Betriebskostenabrechnungen nicht vorweg abgezogen und ihm darüber hinaus trotz eines entsprechenden Verlangens keine Fotokopien zu den einzelnen Abrechnungsbelegen überlassen habe. Im Übrigen hat der Beklagte wegen der
von ihm beanstandeten Abrechnungsweise die Aufrechnung erklärt und
Widerklage erhoben. Das Berufungsgericht hat der Klage im Wesentlichen
stattgegeben und die Widerklage insgesamt abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Das Gericht führte aus, dass bei der Abrechnung des Vermieters
von preisfreiem Wohnraum über Betriebskosten soweit die Parteien nichts
anderes vereinbart haben ein Vorwegabzug der Kosten, die auf die in einem
gemischt genutzten Gebäude befindlichen Gewerbeflächen entfallen,
jedenfalls dann nicht geboten ist, wenn sie hinsichtlich aller oder
einzelner Betriebskostenarten nicht zu einer ins Gewicht fallenden
Mehrbelastung der Wohnraummieter führen. Der Vorwegabzug ist nur für
bestimmte Mietverhältnisse im öffentlich geförderten Wohnungsbau gesetzlich
vorgeschrieben (§ 20 Abs. 2 Satz 2 der Neubaumietenverordnung). Er soll
verhindern, dass die Wohnungsmieter mit Kosten belastet werden, die allein
oder in höherem Maße aufgrund einer gewerblichen Nutzung in gemischt
genutzten Objekten entstehen. Dem Wohnungsmieter entsteht jedoch kein
Nachteil, wenn er durch die Umlage der auf das Gebäude entfallenden
Gesamtkosten nach einem einheitlich für alle Mieter geltenden Maßstab nicht
schlechter gestellt wird als im Falle einer Voraufteilung zwischen Wohn- und
Gewerbeflächen. Hierdurch wird auch dem Interesse beider
Mietvertragsparteien an einer Vereinfachung der Abrechnung Rechnung
getragen. Nach diesen Grundsätzen waren die Betriebskostenabrechnungen der
Klägerin ordnungsgemäß. Das Berufungsgericht hatte angenommen, die in dem
Gebäude befindlichen fünf Gewerbebetriebe darunter ein Job-Center und ein
Internet-Café hätten keine erhebliche Mehrbelastung hinsichtlich der
einzelnen Betriebskostenarten verursacht. Diese Würdigung des
Berufungsgerichts, die vom Bundesgerichtshof nur auf das Vorliegen von
Rechtsfehlern zu überprüfen ist, war aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Mieter
preisfreien Wohnraums grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf
Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur
Betriebskostenabrechnung hat. Einen solchen Anspruch des Mieters sieht das
Gesetz für den Bereich des preisfreien Wohnraumes nicht vor. Einer
entsprechenden Anwendung des § 29 Abs. 2 Satz 1 der Neubaumietenverordnung, der für bestimmte preisgebundene Wohnraummietverhältnisse dem Mieter einen
Anspruch auf Überlassung von Ablichtungen gegen Kostenerstattung einräumt,
steht entgegen, dass eine dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufende
Regelungslücke des Gesetzes nicht vorliegt. Auch ein Anspruch des Mieters
nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf Übersendung von
Fotokopien war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Vermieter kann ein
berechtigtes Interesse daran haben, den Mieter auf die Einsichtnahme in die
Rechnungsbelege zu verweisen die dessen Interesse an einer Überprüfung der
Abrechnung in der Regel hinreichend Rechnung trägt , um den durch die
Anfertigung von Fotokopien entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vermeiden
und dem Mieter mögliche Unklarheiten im Gespräch sofort zu erläutern.
Hierdurch kann Fehlverständnissen der Abrechnung und zeitlichen
Verzögerungen durch ein Verlangen des Mieters nach Übersendung weiterer
Kopien von Rechnungsbelegen wie es auch der Beklagte, dem die Klägerin
während des Rechtsstreits rund 300 Fotokopien von Abrechnungsbelegen
übermittelt hatte, gestellt hatte vorgebeugt werden. Dieses Interesse des
Vermieters würde nicht hinreichend berücksichtigt, wenn er dem Mieter stets
auch gegen Kostenerstattung auf dessen Anforderung hin Belegkopien zu
überlassen hätte.
Ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien kommt nach Treu und
Glauben (§ 242 BGB) allerdings ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ihm die
Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters
nicht zugemutet werden kann. So lag der Fall hier jedoch nicht. Dass dem
Beklagten die Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der ebenfalls in Berlin
gelegenen Hausverwaltung nicht unzumutbar war, hatte das Berufungsgericht
mit rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht beanstandeten Erwägungen
angenommen.
Leitsatz:
BGB §§ 259 Abs. 1, 556 Abs. 3 Satz 1, 556 a Abs. 1
a) Rechnet der Vermieter preisfreien Wohnraums über Betriebskosten in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten ab, ist - soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben - ein Vorwegabzug der auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten für alle oder einzelne Betriebskostenarten jedenfalls dann nicht geboten, wenn diese Kosten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen.
b) Der Mieter preisfreien Wohnraums hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Pressemitteilung Nr. 34/06 des BGH vom 08.03.2006