06.10.2008
Internetrecht,Rundfunkgebührenrecht
Student muss keine Rundfunkgebühr für internetfähigen PC zahlen
Gerät wird nicht zum Rundfunkempfang bereit gehalten
Ein Münsteraner Student durfte nicht allein deshalb zu Rundfunkgebühren herangezogen werden, weil er einen internetfähigen Computer besitzt, mit dem man etwa auch Hörfunkprogramme empfangen kann. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Münster entschieden und damit - erstmals in NRW - einen entsprechenden Gebührenbescheid des WDR Köln aufgehoben.
Der Student, der weder über ein Radio noch einen Fernseher verfügt, hatte erklärt, seinen PC mit
Internetzugang nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen. Als der WDR von ihm, nachdem die bis
Ende 2006 festgeschriebene Gebührenfreiheit für internetfähige PCs weggefallen war,
Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 Euro (für die Monate Januar bis März 2007) forderte, hielt er
entgegen: Es könne nicht bei fast universell nutzbaren elektronischen Geräten eine allgemeine
Gebührenpflicht angenommen werden, nur weil mit ihnen theoretisch auch ein Rundfunkempfang
möglich sei. Demgegenüber machte der WDR geltend, die Gebührenpflicht knüpfe allein an das
Bereithalten eines Gerätes an, mit dem sich Hörfunk- oder Fernsehprogramme empfangen ließen.
Richter: Aus dem bloßen Besitz eines internetfähigen Computers kann nicht automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster gab dem Kläger Recht. Auch wenn nach dem
Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Geeignetheit eines Gerätes zum Empfang grundsätzlich
ausreiche und es auf die konkrete Nutzung nicht ankomme, sei der Kläger nicht
rundfunkgebührenpflichtig. Während bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten der schlichte
Besitz regelmäßig das Bereithalten zum Empfang schon deshalb vermuten lasse, weil eine andere
Zweckverwendung in der Regel ausgeschlossen sei, verhalte es sich mit neuartigen
multifunktionalen Geräten anders. Inzwischen könne neben internetfähigen PCs auch mit
Notebooks, UMTS-Handys oder sogar mit internetfähigen Kühlschränken Rundfunk empfangen
werden. Da aber bei derartigen Geräten ein Bereithalten zu vielen anderen Zwecken möglich sei,
könne aus dem bloßen Besitz nicht automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang
geschlossen werden. Internetfähige PCs in Behörden, Unternehmen oder heimischen
Arbeitszimmern würden in Deutschland für verschiedenste Zwecke, aber typischerweise (noch)
nicht als Rundfunkempfangsgeräte genutzt. Dies gelte auch für internetfähige PCs im Übrigen.
Nur 3,4 % der Surfer nutzen Internetradio
Entsprechendes belege die so genannte ARD/ZDF-Online-Studie 2007, wonach im Jahr 2007 nur
3,4 % der „Onliner“ und 2,1 % der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren das Netzradio täglich nutzten.
Dass der Kläger seinen PC tatsächlich zum Rundfunkempfang nutze, habe der Beklagte nicht
nachgewiesen. Die Kammer verkenne nicht, so die Richter, dass der Nachweis der tatsächlichen
Nutzung in der Praxis schwierig zu führen sei. Solange der Rundfunkstaatsvertrag aber an der
gerätebezogenen Gebührenpflicht festhalte, ohne den neueren technischen Entwicklungen
erkennbar Rechnung zu tragen, sei eine einschränkende Auslegung geboten, weil die
Rundfunkgebühr anderenfalls eine unzulässige Besitzabgabe für internetfähige PCs darstelle.
Nachtrag v. 24.11.2008:
Der WDR hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, die beim Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW unter dem Aktenzeichen 19 A 2690/08 anhängig ist.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 06.10.2008