27.10.2010
Rundfunkgebührenrecht
BVerwG: Für internetfähige PCs besteht Rundfunkgebührenpflicht
Entscheidend für Gebührenpflichtigkeit ist Möglichkeit zum Empfang von Radio- bzw. Fernsehsendungen eines Gerätes
Internetfähige PCs sind Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags für die Rundfunkgebühren zu zahlen sind. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Im zugrunde liegenden Fall hielten die Rundfunkanstalten die Besitzer von internetfähigen PCs für gebührenpflichtig, weil sich mit diesen Geräten Sendungen empfangen lassen, die mit so genannten Livestream in das Internet eingespeist werden. Im Rahmen der Zweitgeräte-Befreiung
wird die Rundfunkgebühr allerdings nicht verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein
angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder demselben
Betrieb verfügt. Die Kläger waren zwei Rechtsanwälte und ein Student, die in
ihren Büros bzw. in der Wohnung kein angemeldetes Rundfunkgerät bereit hielten,
aber dort jeweils internetfähige PC besaßen.
Lediglich die Möglichkeit zum Empfang von Radio- und Fernsehsendungen ist entscheidend
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der drei Kläger gegen abschlägige Urteile der Vorinstanzen zurückgewiesen: Bei internetfähigen PCs handelt es sich um Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Für die Gebührenpflicht kommt es nach dessen Regelungen lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit
gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen
mit dem Rechner empfängt. Ebenso wenig ist es erheblich, ob der PC mit
dem Internet verbunden ist, wenn er technisch nur überhaupt dazu in der Lage ist.
Keine Verletzung des Rechts auf Freiheit der Information
Diese sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebende Rechtslage verstößt
auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletzt sie nicht in rechtswidriger
Weise die Rechte der Kläger auf Freiheit der Information (Art. 5 Abs. 1 GG) und
der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art.
3 Abs. 1 GG).
Eingriff in Grundrechte nicht unverhältnismäßig und von Typisierungsbefugnis des Gebührengesetzgebers gedeckt
Zwar greift die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs in die Grundrechte
der Kläger aus Art. 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG ein, indem sie die Rundfunkgebührenpflicht
an die - jedenfalls auch - beruflichen und informatorischen Zwecken
dienende Nutzung oder auch nur den Besitz der Rechner knüpft. Dieser Eingriff ist
jedoch gerechtfertigt durch die - ebenfalls verfassungsrechtlich begründete - Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
Der Eingriff ist auch nicht unverhältnismäßig, sondern von der Typisierungsbefugnis
des Gebührengesetzgebers gedeckt.
Technische Unterschiedlichkeit der Empfangsgeräte für Gebührenerhebung nicht entscheidend
Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird vom Rundfunkgebührenstaatsvertrag ebenfalls
nicht verletzt. Zwar werden insofern ungleiche Sachverhalte gleich behandelt,
als die herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräte mit den multifunktionalen
internetfähigen PCs gebührenrechtlich gleich behandelt werden. Entscheidend
für die Gebührenerhebung ist jedoch nicht die technische Unterschiedlichkeit
der Empfangsgeräte, sondern die gleiche Möglichkeit zum Empfang von Rundfunksendungen
durch diese verschiedenartigen Geräte.
Festhalten an Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PCs auf Dauer nur bei tatsächlicher Durchsetzbarkeit der Gebührenpflicht möglich
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass die
Gebührenpflichtigen durch ein Gebührengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet
werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung
des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit
der gesetzlichen Gebührengrundlage nach sich ziehen. Die Rundfunkanstalten
können an der Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PCs daher auf Dauer nur
festhalten, wenn diese sich auch tatsächlich durchsetzen lässt. Insoweit wird der Gesetzgeber
die Entwicklung zu beobachten haben.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Bundesverwaltungsgericht /ra-online