19.05.2009
Rundfunkgebührenrecht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig
Klage eines Anwalts gegen Rundfunkgebührenbescheid blieb erfolglos
Auch für ausschließlich beruflich eingesetzte Personalcomputer (PC) mit Internetzugang müssen Rundfunkgebühren bezahlt werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte gegenüber der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) angegeben, in seiner Kanzlei einen internetfähigen
PC nur für berufliche Zwecke und nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen. Daraufhin
teilte die GEZ dem Kläger mit, dass er seit dem 1. Januar 2007 rundfunkgebührenpflichtig
sei, und setzte, nachdem der Kläger die mitgeteilten Rundfunkgebühren nicht bezahlt hatte,
diese mit Bescheid fest. Die hiergegen erhobenen Widersprüche und die Klage vor
dem Verwaltungsgericht Ansbach blieben erfolglos.
In der mündlichen Verhandlung diskutierte der Senat mit den Beteiligten unter anderem
die Frage, ob der Kläger überhaupt Rundfunkteilnehmer sei, d.h. mit dem PC ein Gerät
zum Empfang bereithalte, sowie die Frage, ob der Gesetzgeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unter Umständen verpflichtet sei, den Zugang zu inländischen Rundfunkprogrammen im Internet von einer Registrierung des betreffenden Rundfunkteilnehmers abhängig zu machen (z.B. über ein "GEZ-Portal"). Auf diese Weise könnte darauf verzichtet
werden, schon für das Bereithalten eines internetfähigen PCs Rundfunkgebühren zu verlangen.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen VGH vom 19.05.2009